Satzung des Vereins für die Geschichte Berlins e.V. Gegr. 1865
nach den Beschlüssen der Hauptversammlungenvom 25.ApriI 1960, 1O.ApriI 1962, 12.Mai 1964, 20.0ktober 2004 und 26.September 2005

§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein für die Geschichte Berlins". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung wird der Name des Vereins mit dem Zusatz e.V. geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§2
Zweck des Vereins
Der Verein will in allen Kreisen der Berliner Bevölkerung die Anteilnahme an der geschichtlichen Entwicklung Berlins wecken und durch die Förderung der heimatkundlichen Forschung die Kenntnis der Berliner Geschichte erweitern und vertiefen. Er legt dabei besonderes Gewicht auf die Erforschung der wirtschaftlichen, sozialen und kultureIlen Zusammenhänge. Er dient nach Satzung und Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

§3
Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sind:
a) Öffentliche Vorträge,
b) Monatliche Sitzungen, in denen Vorträge und Referate gehalten sowie
literarische Neuerscheinungen zur Geschichte Berlins besprochen werden,
c) Führungend) Unterhaltung einer Bibliothek, ,e) Veröffentlichungen zur Geschichte Berlins, die an die Mitglieder, soweitsie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, kostenlos abgegeben werden. .-

§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die diese Satzung anerkennt, bereit ist ,an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten und den Jahresbeitrag leistet. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen, schriftlich zu bekundenden Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jeweils mit dreimonatiger Frist zum Abschluß des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen. . Zu Ehrenmitgliedern können Personen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz ernannt werden, die sich durch gemeinnützige oder wissenschaftliche Leistungen in Bezug auf die Geschichtsschreibung oder durch besondere Förderung der Vereinszwecke verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Fördernde Mitglieder können Gemeinden, wissenschaftliche Vereine, Unternehmungen und Gebiets-Körperschaften werden, die sich zu einem Jahresbeitrag von 100,00 Euro verpflichten.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden:
1. wenn es länger als ein Jahr trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt,
2. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele.

Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluß
entscheidet.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,die Mitgliederversammlung .Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl von Beisitzem den Vorstand ( Gesamtvorstand ) bis zur Höchstzahl von 15 Mitgliedern erweitern. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist von der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Anstelle des Vorsitzenden tritt im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

§6
Die Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einlädt Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts. Entlastung des Vorstandes.
Wahl des Vorstandes.
Wahl von zwei Kassenprüfern.
Wahl von zwei Bibliotheksprüfern.
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Vorstandsbeschluß einberufen werden oder sind auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in den "Mitteilungen" oder schriftlich gegenüber den Mitgliedern unter Innehaltung einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder (vgL § 7 ).Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu vollziehen ist.

§7
Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich der Änderungen des Vereinszwecks und die Auflosung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden muß.Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, hat den Liquidator aus dem Kreise der Mitglieder zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die wegen Förderung der Geschichtsschreibung oder heimatkundlichen Forschung Berlins als gemeinnützig steuerbefreit ist.

§9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist vom Amtsgericht Charlottenburg am 09.November 2005 unter VR 25038 Nz in das Vereinsregister eingetragen.